EU-Verfassung


Werte Genossinnen und Genossen!
Liebe  Genossin Maria Berger!
Lieber Genosse Caspar Einem!

Am 17. Juni 2004 haben die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union bei ihrem Treffen in Brüssel die Verfassung fur Europa beschlossen. Nun kommt es zu Ratifizierungsverfahren in den EU-Mitgliedstaaten. Die Anzahl der Staaten, in denen eine Volksabstimmung über die Ratifizierung entscheiden wird, wächst laufend. Erst nach Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten kann die EU-Verfassung in Kraft treten.

Wichtige Elemente der Verfassung würden, unserer Meinung nach, zu einer verstärkten Militarisierung der EU führen. Während über Fragen der Stimmgewichte der einzelnen Staaten in den EU-Gremien ausführlich berichtet wurde, ist die Orientierung auf Militarisierung der EU weder im Konvent, in dem der ursprungliche Entwurf ausgearbeitet wurde, noch bei den folgenden Beratungen in anderen EU-Gremien und auch nicht in der Medienberichterstattung ein vorrangiges Thema - entsprechend seiner erstrangigen Bedeutung für die Zukunft Europas - gewesen. Aus friedenspolitischer Sicht führt dieser Verfassungsentwurf zu falschen Weichenstellungen.

Dieser möglichen fatalen Fehlorientierung wollen wir rechtzeitig entgegenarbeiten und würden bei dementsprechender Sachlage die Ratifizierung des Verfassungsentwurfes ablehnen. Diese von uns abgelehnte, friedenspolitisch gegenteilige (Intervention statt Verteidigung), Entwicklung der EU wird von großen Teilen der Bevölkerung zahlreicher EU-Staaten abgelehnt und hätte umfangreiche entsprechender Kampagnen in diesen Ländern zur Folge.

Aufrüstung und Abhängigkeit von der NATO

Es handelt sich unserer Meinung nach um eine Reihe von Fehlorientierungen im Verfassungstext: Die zukünftige Verfassung soll die EU-Mitglieder zu ständigen Aufrustungsbemühungen verpflichten.

lm Artikel l-40 (3) heißt es:
"Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern". Während weltweit konkrete Abrüstungsschritte - bei allen Waffenarten - gefordert werden, sollen also die EU-Staaten immer weiter aufrusten. Mit der EU-Verfassung wird die Ernsthaftigkeit der Vertreter von EU-Staaten bei diversen  Abrüstungsbemühungen in Frage gestellt. Die "Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik" der EU soll wohl verstärkt soll in Übereinstimmung mit der NATO-Politik gestaltet, ihr also untergeordnet werden. Die EU soll also in Abhängigkeit von einem Bündnissystem agieren, welches – als Instrument der West-Ost-Konfrontation entstanden – stets auf dem Weg militärischer Maßnahmen und Aktionen gehandelt hat,

In Artikel l-40 (2) der Verfassung heißt es:
"Die Politik der Union ,.. achtet die Verpflichtung bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantik-Vertragsorganisation verwirklicht sehen ..., und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik".
Es soll also im Verfassungsrang festgeschrieben werden, dass die EU-Politik stets der NATO-Politik zu entsprechen hat, auch wenn zahlreiche EU'Mitglieder nicht der NATO angehören. lm Verfassungstext kommt zum Ausdruck, dass die militärischen Anstrengungen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik" vor allem "Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß den Grundsätzen  (und nicht Beschüssen!) der Charta der Vereinten Nationen" ermöglichen sollen, (Artikel l-40 (1)), Die Verfassung benennt auch verschiedene Arten von Missionen und nennt dabei "Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung, einschließlich Frieden schaffenden Maßnahmen". Hier fällt auf: Nicht Verteidigungsaufgaben der EU und ihrer Mitgliedstaaten, sondern militärische Einsätze außerhalb der EU werden hervorgehoben. Zweitens: Es wird nicht festgelegt, dass solche Einsätze auf einem Mandat der Vereinten Nationen, d.h. ihres Sicherheitsrates, zu beruhen haben, sondern es wird vage von den "Grundsätzen der Charta" gesprochen, die etwa von einem EU-Gremium ausgelegt werden könnten.

Das zeigt, dass Militäreinsätze der EU auch ohne ein Mandat der Vereinten Nationen möglich gemacht werden sollen, auch in Fällen in denen ein solches Mandat völkerrechtlich verpflichtend wäre.

Europäisches Amt für Rüstung

Um die Rüstungsaktivitäten im Rahmen der EU zu fördern und zu koordinieren soll ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten geschaffen werden (siehe Artikel l-40 (3) und Artikel lll-212). Zu den Aufgaben dieses Amtes, in dem gewiss die größten Rüstungskonzerne und die militärisch stärksten Staaten maßgebenden Einfluss haben werden, soll gehören:

 "Den operativen Bedarf ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Grundlagen des Verteidigungssektors beitragen und die Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Fesflegung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung zu beteiligen, auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken, multilaterale Projekte vorzuschlagen, die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologien zu unterstützen, Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors zu ermitteln und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen".

Das Rüstungsamt soll direkt dem EU-Ministerrat unterstellt werden. Eine Steigerung der Rüstungen wird also nicht nur von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten verlangt, sie soll durch eine eigene Zentralstelle der EU vorangetrieben werden.

Militärisch stärkste Staaten sollen Kern-EU bilden

Um den militärisch stärksten EU-Staaten besonderen Einfluss und die Möglichkeit engerer Zusammenarbeit zu sichern, sowie mit dem Ziel der baldigen Schaffung schnell einsetzbarer Militärverbände, sieht der Verfassungstext die Bildung einer besonderen ständigen Organisation "strukturierter Zusammenarbeit" von Staaten vor, "die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die in Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander festere Verpfltchtungen eingegangen sind" (Artikel l-40 (6) und Artikel lll-213). Viele Regelungen für diese Militärstruktur sollen erst später beschlossen werden, doch wesentliche Punkte sind bereits im Entwurf für ein Protokoll enthalten, das als Anhang zur Verfassung beschlossen werden soll. Auch enthält der Verfassungstext Bestimmungen, die sichern, dass die außerhalb der Struktur bleibenden EU-Staaten wenig Einfluss auf sie haben werden. Bei Entscheidungen des Ministerrats werden nur jene Staaten mitstimmen können, die an der strukturierten Zusammenarbeit mitwirken, also die militärisch stärksten.

Einige Bedingungen für die Mitwirkung an der strukturierten Zusammenarbeit sind im Protokollentwurf genannt: (a) Intensive Entwicklung der Verteidigungskapazitäten durch eigene nationale Beiträge und Teilnahme an multinationalen Streitkräften sowie an den wichtigsten europäischen Ausrüstungsprogrammen und an den Aktivitäten des Rüstungsamtes. (b) Bereitstellung von Kampfeinheiten, einschließlich ihres Transportes und ihrer Versorgung, die innerhalb von 5 bis 30 Tagen eingesetzt werden können und die zunächst für 30 Tage im Einsatz bleiben können, jedoch mit der Möglichkeit der Verlängerung des Einsatzes auf mindestens 120 Tage.

Keine Mitentscheidung des Europäischen Parlaments

Für das Europäische Parlament sieht die Verfassung keine Mitentscheidung in Fragen der Sicherheits' und Verteidigungspolitik vor. Der EU-Außenminister soll das Parlament lediglich zu den wichtigsten Aspekten der Gemeinsamen Außen- und  Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik anhören und darauf achten, dass die Auffassungen des Parlaments gebührend berücksichtigt werden (Artikel lll-205).

Das Parlament kann zwar Anfragen und Empfehlungen an den Ministerrat und den EU-Außenminister richten und es kann Regelmäßig über die Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik debattieren, aber eine Möglichkeit der Mitentscheidung wird nicht gegeben.

Beistandspflicht, Unwirksamkeit von Minderheitsstandpunkten

Die in Artikel l-40 (7) enthaltene Formulierung einer Beistandspflicht der EU-staaten bei einem militärischen Angriff auf ein EU-Mitglied ist erst nach längeren Diskussionen zustande gekommen. Zum Entwurf des Konvents gab es Einwände neutraler und nichtpaktgebundener Staaten, die darauf hinwiesen, dass sie bei automatischer Beistandsverpflichtung unter Umständen an militärischen Aktionen teilzunehmen hätten, ohne zu berücksichtigen, ob ein solches militärisches Eingreifen ihrer sicherheitspolitischen Orientierung entspricht in dem nun vorgelegten Vertragstext sollen diese Einwände mit einem Nachsatz zur Formulierung der Beistandspflicht berücksichtigt werden, in dem es heißt, dass diese nicht dem "besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten widerspricht". Es ist bezeichnend, dass der Vertragstext die Politik und die Verpflichtungen von NATO-M|Igliedern ausdrucklich benennt und berucksichtigt, aber keine analoge Benennung der Sicherheitspolitik der Nicht-NATO-Mitglieder zu finden ist, auch nicht in Artikel l-40 (7), der offenkundig auf Entscheidungsmöglichkeiten dieser Länder hinweist. Welche Entscheidungen von einem neutralen oder nicht-paktgebunden Land bei Vorliegen eines Beistandsansuchens im EU-Ministerrat getroffen werden, ist eine gesonderte Frage. Die Lage in Österreich ist bekannt: Mit dem Beschluss (1998) des Artikels 23f des Bundesverfassunrjsgesetzes haben die damaligen Regierungsparteien SPÖ und ÖVP Entscheidungsmechanismen formuIrert, mit denen das Neutralitätsgesetz von 1955 unterlaufen werden kann, insbesondere wenn es um militärische und andere Aktionen der EU geht. Der Artikel l-40 (7) des Vedassungsentwurfes ist aber auch bedenklich, weil darin bei Hinweis auf den Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen ein wichtiger Teil dieses Artikels weggelassen wird. Der Artikel 51 lautet nämlich: "Die Bestimmungen der vorliegenden Charta beeinträchtigen in keiner Weise das unveräußerliche Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen, bis der Sicherheitsrat die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit  erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat." lm EU-Verfassungsentwurf bleibt aber - wahrschetnlich nicht zufällig - die Aufgabe des UN-Sicherheitsrates unerwähnt, im Fall eines bewaffneten Angriffs über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu entscheiden.

lm Verfassungstext heißt es wohl einerseits, dass Entscheidungen zu Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Europäischen Rat und im Ministerrat einstimmig zu fassen sind, es wird aber dann eine Reihe von Fällen genannt, in denen Beschlusse mit qualifizierter Mehrheit, also auch bei Ablehnung durch eine größere Minderheit gefasst werden können (Artikel l-39 (7) und lll-201). Überdies kann der Europäische Rat einstimmig beschließen, dass der Ministerrat auch in anderen Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, was allerdings nicht für Beschlüsse mit militärischen und verteidigungspolitischen Bezügen gelten soll (Artikel l-39 (8) und lll-201 (a))

Welchen Weg sollen die europäischen Staaten gehen?

Die hier erörterten Abschnitte der "Verfassung für Europa" zeigen, dass diese Verfassung unserer Meinung nach sich auf eine verstärkte Militarisierung der EU hinorientiert, und damit für ganz Europa und für die internationale Entwicklung in eine negative Richtung weist. Nicht ständige Aufrüstung, sondern Abrüstung, nicht Unterordnung unter das Militärbündnis NATO, sondern Abbau und Auflösung von Militärbündnissen, nicht Aufstellung schneller militärischer Eingreifverbände im Rahmen einer "Strukturierten Zusammenarbeit", sondern größte Anstrengungen beim Ausbau sozialer Einrichtungen und bei der Lösung anstehender Umweltprobleme sollen die Schwerpunkte der Zusammenarbeit europäischer Staaten bilden.

Die Fehlorientierung der Verfassung wäre höchst gravierend. In den Diskussionen über die mögliche Ratifizierung muss dies - neben der abzulehnenden Privatisierungspolitik aller Bereich - in allen Staaten ein Hauptkritikpunkt sein.

Würden die EU-Verfassung die erwähnten Inhalte aufweisen wäre die Ratifizierung, unserer Meinung nach, abzulehnen.


11. August 2004

Für die initiative mit freundschaftlichen Grüssen,

Jürgen Hirsch - mitarbeiter der initiative



Ergänzungsforderung: 

Neutralität von Mitgliedstaaten soll in der EU-Verfassung gewährleistet werden

Die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Politik der Neutralität verfolgen, sollte in der Eu-Verfassung durch eine besondere Bestimmung festgeschrieben werden. Diese Forderung wird unter anderem auch von der Malta Arise Front und der maltesische Friedensbewegung vertreten. Diese von uns unterstützte Forderung wurde zuletzt auch im Mai in einem Schreiben an den Ministerpräsidenten lrlands und dem damaligen Eu-Ratsvorsitzenden Bertie Ahern gerichtet. Zwar haben der Präsident der EU-Komrmission und der Präsident des Europäischen Parlaments schriftlich versichert daß, z.B. Malta, der Beitritt von Staaten deren  Neutralität nicht beeinträchtigen würde. Aber da es an einer definitiven Festlegung fehlt, gibt es - wie auch die maltesischen Organisationen betonen - keine Garantien für die Einhaltung solcher Aussagen. ln dem Schreiben der maltesischen Organisationen wird u.a. ausgeführt, dass eine die Neutralität benennende Erklärung in einem Grundsatzdokument der EU eine Grundlage für die Gemeinsame Äußen- und Sicherheitspolitik darstellen und für die EU als Ganzes von Nutzen sein würde. Sie würde helfen mögliche Feindschaften abzubauen die jetzt zahlreichen Ländern der EU - durch ihre völkerrechtswidrigen und menschenrechtsbedenklichen Vorgangsweisen - entgegengebracht werden.

Die maltesischen Organisationen haben sich jetzt mit Nicht-Regierungsorganisationen in Finnland, lrland, Österreich und Schweden in Verbindung gesetzt und sie zur Unterstützung ihrer Initiative eingeladen. Mehrere österreichische Organisationen haben in einem Schreiben nach Malta ihre Unterstützung bekundet: Bertha von Suttner Friedensmission, Christinnen und Christen für die Friedensbewegung, Grazer Büro für Frieden und Entwicklung, Konfliktkultur, Lehrerlnnen für Frieden, Österreichischer Friedensrat und Wiener Friedensbewegung. Die initiative unterstützt diese Bemühungen!

Weiters sehen wir verstärkt die Gefahr daß bei vielen ehemaligen Befürworter/innen, des so notwendigen "Friedensprojekt Europäische Union", die weitere neoliberale Entwicklung der EU, trotz des verstärkten Einfußes eines gewählten Parlaments, in Ablehnung dieser umschlägt. Daß hier immer mehr ein Europa entsteht welches nicht mehr jenes EUROPA DER GERECHTIGKEIT und des politischen Ausgleichs und des sozialen Friedens darstellt um das Ihr und wir uns, wie im vergangenen EU-Wahlkampf für ein SOZIALES EUROPA, so bemüht haben....

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